Entsprechenserklärung

nach § 161 Aktiengesetz zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der OHB SE

Die Prinzipien verantwortungsbewusster und guter Unternehmensführung bestimmen das Handeln der Leitungs- und Kontrollgremien der OHB SE. Das Handeln der Gremien der OHB SE ist auf nachhaltigen Erfolg ausgerichtet. Die OHB SE begrüßt daher den Deutschen Corporate Governance Kodex sowie dessen gesetzliche Verankerung. Vorstand und Aufsichtsrat der OHB SE erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen werden soll.

Grundlage dieser Entsprechenserklärung ist der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.

Das Verhalten der OHB SE weicht in den folgenden Punkten von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ab:

Nachhaltigkeitsbezogene Ziele im IKS und Risikomanagementsystem (A.3)

Das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem sollen gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken. Die OHB SE hält diese Erweiterung für sinnvoll und hat bereits die Grundlagen für deren Umsetzung geschaffen. Die vollständige Integration ist derzeit noch nicht abgeschlossen, wird jedoch konsequent vorangetrieben.

Zeitliche Begrenzung der Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern auf drei Jahre (B.3)

Die Vorstandsmitglieder Dr. Markus Moeller und Dr. Tim Tecklenburg wurden in ihrer ersten Amtszeit für vier bzw. fünf Jahre bestellt. Bei der Festlegung der Bestellungsdauer legt der Aufsichtsrat besonderen Wert auf die Sicherstellung von Kontinuität und Stabilität in der Unternehmensführung. Aus Sicht des Gremiums ermöglicht die Bestellung für mehr als drei Jahre den Vorstandsmitgliedern die Umsetzung strategischer Vorhaben und schafft gleichzeitig Planungssicherheit für die Gesellschaft, ohne die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats zu beeinträchtigen.

Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (B.5)

Aus Sicht der OHB SE soll keine Festlegung der Altersgrenze für Vorstandsmitglieder erfolgen, da dies für den Aufsichtsrat eine Einschränkung bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder bedeuten würde.

Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (C.2)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat wird von den Aktionären der OHB SE gewählt. Eine Altersgrenze kann zu starren Regelungen führen und ein nicht gewolltes Ausschlusskriterium begründen, das dem Ziel der Gesellschaft, für die Tätigkeit im Aufsichtsrat Persönlichkeiten mit großer Erfahrung zu gewinnen, zuwiderlaufen könnte. Deswegen wurde einer flexibleren Handhabung mittels einer Entscheidung im Einzelfall der Vorzug gegenüber einer starren Grenze gegeben.

Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder (C.7 und C.8)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein soll. Einer der dabei zu berücksichtigenden Indikatoren sei die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat. Demnach können Anteilseignervertreter die dem Gremium seit mehr als zwölf Jahren angehören als nicht unabhängig gelten (C.7). Robert Wethmar ist seit dem Jahr 2012 Mitglied des Aufsichtsrats und seit dem Jahr 2018 dessen Vorsitzender. Die Hauptversammlung vom 12. Juni 2025 hat den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats, Herrn Wethmar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in das Gremium zu wählen, angenommen.

Sollte einer oder mehrere der in C.7 genannten Indikatoren vorliegen und das betreffende Aufsichtsratsmitglied dennoch als unabhängig angesehen werden, sei dies zu begründen (C.8). Aus Sicht des Aufsichtsrats begründet das ausschließliche Überschreiten der empfohlenen maximalen Amtszeit unter ansonsten im Vergleich zu den Vorjahren unveränderten Rahmenbedingungen keine Abhängigkeit, da die Voraussetzungen zur unabhängigen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit nach Auffassung des Aufsichtsrats weiterhin gegeben sind. Sollte dieser Indikator als einziger Grund für die Begrenzung der Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern herangezogen werden, kann dies zu starren Regelungen führen und ein nicht gewolltes Ausschlusskriterium begründen, das dem Ziel der Gesellschaft, für die Tätigkeit im Aufsichtsrat geeignete Persönlichkeiten zu binden, zuwiderlaufen könnte.

Variable Vergütung (G.6)

Der Anteil aus langfristig orientierten Zielen in der variablen Vergütung soll lt. dem Kodex den Anteil an kurzfristig orientierten Zielen übersteigen. Derzeit setzt sich die variable Vergütung zu gleichen Teilen aus lang- und kurzfristig orientierten Zielen zusammen. Es wurden wichtige kurzfristige Ziele erkannt und diesen deshalb gleiche Priorität eingeräumt.

Ausgabe variabler Vergütungsbestandteile in Aktien (G.10)

Die OHB SE ist eine unternehmergeführte Gesellschaft. Dies impliziert eine maximale Vertretung der Unternehmerinteressen. Auf eine Ausgabe von Aktien an den ohnehin mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligten Vorstandsvorsitzenden wird daher verzichtet. Bei einigen Vorstandsmitgliedern sind aktienbasierte Vergütungsbestandteile vereinbart, die jedoch nicht in allen Fällen den überwiegenden Teil der variablen Vergütung ausmachen. Die Haltefrist der Aktien beträgt zwei Jahre.

 

Vorstand und Aufsichtsrat der OHB SE

Bremen, 18. Dezember 2025