Entsprechenserklärung

nach § 161 Aktiengesetz zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der OHB SE

Die Prinzipien verantwortungsbewusster und guter Unternehmensführung bestimmen das Handeln der Leitungs- und Kontrollgremien der OHB SE. Das Handeln der Gremien der OHB SE ist auf nachhaltigen Erfolg ausgerichtet. Die OHB SE begrüßt daher den Deutschen Corporate Governance Kodex sowie dessen gesetzliche Verankerung. Vorstand und Aufsichtsrat der OHB SE erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen werden soll.

Grundlage dieser Entsprechenserklärung ist der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.

Das Verhalten der OHB SE weicht in wenigen Punkten von den Grundsätzen des Deutschen Corporate Governance Kodex ab:

Nachhaltigkeitsbezogene Ziele im IKS und Risikomanagementsystem (A.3)

Das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem sollen gemäß der Empfehlung des Kodex auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken. Die OHB SE hält dies für sinnvoll und strebt zukünftig die Erweiterung der Systeme hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Aspekte an. Derzeit kann der Empfehlung jedoch noch nicht in vollem Umfang entsprochen werden, da sich das Nachhaltigkeitsprogramm noch im Aufbau befindet.

Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (B.5)

Aus Sicht der OHB SE soll keine Festlegung der Altersgrenze für Vorstandsmitglieder erfolgen, da dies für den Aufsichtsrat eine Einschränkung bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder bedeuten würde.

Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (C.2)

Der Corporate Governance Kodex empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat wird von den Aktionären der OHB SE gewählt. Eine Altersgrenze kann zu starren Regelungen führen und ein nicht gewolltes Ausschlusskriterium begründen, das dem Ziel der Gesellschaft, für die Tätigkeit im Aufsichtsrat Persönlichkeiten mit großer Erfahrung zu gewinnen, zuwiderlaufen könnte. Deswegen wurde einer flexibleren Handhabung mittels einer Entscheidung im Einzelfall der Vorzug gegenüber einer starren Grenze gegeben.

Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder (C.12)

Aufsichtsratsmitglieder sollen lt. der Kodexempfehlung keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben und nicht in einer persönlichen Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber stehen. Herr Dr. Hans-Jörg Königsmann hat neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der OHB SE auch ein Aufsichtsratsmandat bei der Mynaric AG inne.

Variable Vergütung (G.6)

Der Anteil aus langfristig orientierten Zielen in der variablen Vergütung soll lt. dem Kodex den Anteil an kurzfristig orientierten Zielen übersteigen. Derzeit setzt sich die variable Vergütung zu gleichen Teilen aus lang- und kurzfristig orientierten Zielen zusammen. Es wurden wichtige kurzfristige Ziele erkannt und diesen deshalb gleiche Priorität eingeräumt.

Ausgabe variabler Vergütungsbestandteile in Aktien (G.10)

Die OHB SE ist eine unternehmergeführte Gesellschaft. Dies impliziert eine maximale Vertretung der Unternehmerinteressen. Auf eine Ausgabe von Aktien an den ohnehin mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligten Vorstandsvorsitzenden wird daher verzichtet. Bei einigen Vorstandsmitgliedern sind aktienbasierte Vergütungsbestandteile vereinbart, die jedoch nicht den überwiegenden Teil der variablen Vergütung ausmachen. Die Haltefrist der Aktien beträgt 2 Jahre.

Rückforderung der variablen Vergütung (G.11)

Der Corporate Governance Kodex empfiehlt die Möglichkeit zur Rückforderung der variablen Vorstandsvergütung unter besonderen Umständen. Dies widerspricht unserer Ansicht nach dem Regelungsgehalt aus Ziffer G.8 des Corporate Governance Kodex, wonach eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter für die variable Vergütung ausgeschlossen sein soll. Wir stimmen mit dem Regelungsgehalt der Ziffer G.8 überein und verzichten vor diesem Hintergrund daher auf die nachträgliche Möglichkeit zur Reduzierung oder Einbehaltung variabler Vergütungsbestandteile.
 

Vorstand und Aufsichtsrat der OHB SE
Bremen, 1. Dezember 2023